Medienmitteilung vom 25.02.2009
MedienmitteilungMessgeräte zeigen zu tiefe Alkoholkonzentration
Fahrzeuglenker, die in ein Atem-Alkoholmessgerät blasen müssen, profitieren von einer Ungenauigkeit. Wie Studien der Universität Zürich belegen, zeigen solche Messgeräte der Polizei rund 20 Prozent tiefere Alkoholwerte an als tatsächlich im Blut vorhanden sind.
Seit 1. Januar 2005 darf die Polizei zur Ermittlung der
Alkoholisierung so genannte Atem-Alkoholmessgeräte verwenden und
muss nicht in jedem Fall Blutproben anordnen. Die im Atem gemessene
Alkohol-Konzentration (AAK) wird von diesen Geräten direkt
umgerechnet und ergibt so die Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) in
Promille. In der Schweiz gilt für diese Berechnung ein
Umrechungsfaktor von 2000. Das Institut für Rechtsmedizin hat unter
der Leitung von Dr. Peter X. Iten zwei Studien durchgeführt, die an
einer Medienkonferenz vorgestellt wurden. Untersucht wurden die
Zuverlässigkeit, die Beweissicherheit und Robustheit dieser
Messverfahren. Getestet wurden die drei von der Schweizer Polizei
am häufigsten verwendeten Atem-Alkoholmessgeräte. Unter
Laborbedingungen wurden praktische Trinkversuche verbunden mit
Atem-Alkoholmessungen und Blut-Alkoholanalysen durchgeführt.
212 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben zuerst fünf
Atem-Alkoholtests auf fünf verschiedenen Atemmessgeräten, dann eine
Blutentnahme und schliesslich nochmals eine Alkoholtest-Serie an
allen fünf Atemmessgeräten durchgeführt. Dabei erwiesen sich die
Atem-Alkoholmessgeräte als genügend präzis. Hingegen wies der
ermittelte Umrechnungsfaktor von der AAK zur BAK eine beachtliche
Streubreite auf. Der Minimalwert betrug 1357 (-43 Prozent) und der
Maximalwert 3528 (+47 Prozent). Der Mittelwert des
AAK/BAK-Umrechnungsfaktors betrug 2400. «Der in der Schweiz für
forensische Atem-Alkoholmessgeräte gültige Umrechnungsfaktor von
2000 ist demnach zu tief», folgert Peter Iten. «Somit sind die in
der Schweiz aus Atemtests errechneten Blut-Alkohol-Konzentrationen
im Durchschnitt 20 Prozent zu tief.»
Die enorm grosse Streubreite des AAK/BAK-Umrechnungsfaktors
und damit die erhebliche Unpräzision ist in erster Linie auf
biologische und physiologische Unterschiede des Menschen
zurückzuführen und lässt sich deshalb nur sehr bedingt durch
technische Verbesserungen der Atemmessgeräte beeinflussen.
Die Studie kommt zum Schluss, dass die Atem-Alkoholmessung
mindestens heutzutage die für forensische, d.h. gerichtliche Zwecke
erforderlichen Anforderungen an die Rechts- und Beweissicherheit
nicht erfüllt. Peter Iten bezweifelt denn auch, dass die
Atem-Alkoholmessungen aufgrund dieser Unpräzision grundsätzlich
Rechts- und Beweissicherheit erwirken können.
Die zweite Studie untersuchte, wie genau Atem-Alkometer unter
Polizeibedingungen messen. Ausgewertet wurden 1768 konkrete Fälle
von Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand, bei denen auch
Blut-Alkoholanalysen durchgeführt wurden. Auch bei diesen Fällen
liegt der Umrechnungsfaktor signifikant zu tief. «Auch hier wäre
ein Umrechungsfaktor von 2400 oder höher richtig», erklärte Peter
Iten. Ausserdem streuen diese Messergebnisse noch stärker.
0,5-Promille-Grenze:
Verkehrsregel:
Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration
von mindestens 0,5 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.
Feststellung der Angetrunkenheit:
Für die Feststellung der Angetrunkenheit ist grundsätzlich
die Blutprobe das geeignete Beweismittel. Bei einem
Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch
auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen
Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung
einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe
durchzuführen.
Sanktionen:
Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen
Sanktionen zu rechnen. Angetrunkenheit im Bereich zwischen 0,50 und
0,79 Promille führt zu einer Busse und/oder einer Haftstrafe.
Sofern der fahrerische Leumund ungetrübt ist und keine weitere,
mindestens leichte Widerhandlung vorliegt, wird eine Verwarnung
ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die
Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0,80 Promille und mehr ist mit
einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.
