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Peter X. Iten, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich
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Medienmitteilung vom 25.02.2009

Medienmitteilung

Messgeräte zeigen zu tiefe Alkoholkonzentration

Fahrzeuglenker, die in ein Atem-Alkoholmessgerät blasen müssen, profitieren von einer Ungenauigkeit. Wie Studien der Universität Zürich belegen, zeigen solche Messgeräte der Polizei rund 20 Prozent tiefere Alkoholwerte an als tatsächlich im Blut vorhanden sind.

Seit 1. Januar 2005 darf die Polizei zur Ermittlung der Alkoholisierung so genannte Atem-Alkoholmessgeräte verwenden und muss nicht in jedem Fall Blutproben anordnen. Die im Atem gemessene Alkohol-Konzentration (AAK) wird von diesen Geräten direkt umgerechnet und ergibt so die Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) in Promille. In der Schweiz gilt für diese Berechnung ein Umrechungsfaktor von 2000. Das Institut für Rechtsmedizin hat unter der Leitung von Dr. Peter X. Iten zwei Studien durchgeführt, die an einer Medienkonferenz vorgestellt wurden. Untersucht wurden die Zuverlässigkeit, die Beweissicherheit und Robustheit dieser Messverfahren. Getestet wurden die drei von der Schweizer Polizei am häufigsten verwendeten Atem-Alkoholmessgeräte. Unter Laborbedingungen wurden praktische Trinkversuche verbunden mit Atem-Alkoholmessungen und Blut-Alkoholanalysen durchgeführt.

212 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben zuerst fünf Atem-Alkoholtests auf fünf verschiedenen Atemmessgeräten, dann eine Blutentnahme und schliesslich nochmals eine Alkoholtest-Serie an allen fünf Atemmessgeräten durchgeführt. Dabei erwiesen sich die Atem-Alkoholmessgeräte als genügend präzis. Hingegen wies der ermittelte Umrechnungsfaktor von der AAK zur BAK eine beachtliche Streubreite auf. Der Minimalwert betrug 1357 (-43 Prozent) und der Maximalwert 3528 (+47 Prozent). Der Mittelwert des AAK/BAK-Umrechnungsfaktors betrug 2400. «Der in der Schweiz für forensische Atem-Alkoholmessgeräte gültige Umrechnungsfaktor von 2000 ist demnach zu tief», folgert Peter Iten. «Somit sind die in der Schweiz aus Atemtests errechneten Blut-Alkohol-Konzentrationen im Durchschnitt 20 Prozent zu tief.»

Die enorm grosse Streubreite des AAK/BAK-Umrechnungsfaktors und damit die erhebliche Unpräzision ist in erster Linie auf biologische und physiologische Unterschiede des Menschen zurückzuführen und lässt sich deshalb nur sehr bedingt durch technische Verbesserungen der Atemmessgeräte beeinflussen.

Die Studie kommt zum Schluss, dass die Atem-Alkoholmessung mindestens heutzutage die für forensische, d.h. gerichtliche Zwecke erforderlichen Anforderungen an die Rechts- und Beweissicherheit nicht erfüllt. Peter Iten bezweifelt denn auch, dass die Atem-Alkoholmessungen aufgrund dieser Unpräzision grundsätzlich Rechts- und Beweissicherheit erwirken können.

Die zweite Studie untersuchte, wie genau Atem-Alkometer unter Polizeibedingungen messen. Ausgewertet wurden 1768 konkrete Fälle von Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand, bei denen auch Blut-Alkoholanalysen durchgeführt wurden. Auch bei diesen Fällen liegt der Umrechnungsfaktor signifikant zu tief. «Auch hier wäre ein Umrechungsfaktor von 2400 oder höher richtig», erklärte Peter Iten. Ausserdem streuen diese Messergebnisse noch stärker.

0,5-Promille-Grenze:
Verkehrsregel:
Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.

Feststellung der Angetrunkenheit:
Für die Feststellung der Angetrunkenheit ist grundsätzlich die Blutprobe das geeignete Beweismittel. Bei einem Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

Sanktionen:
Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu rechnen. Angetrunkenheit im Bereich zwischen 0,50 und 0,79 Promille führt zu einer Busse und/oder einer Haftstrafe. Sofern der fahrerische Leumund ungetrübt ist und keine weitere, mindestens leichte Widerhandlung vorliegt, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0,80 Promille und mehr ist mit einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.